Allgemeine Geschäftsfbedingungen (AGB)
Hau Videoproduktion

Hofmarkstraße 3A, 94136 Thyrnau (nachfolgend auch hyree)

§1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die Hau Videoproduktion (nachfolgend auch "hyree" genannt) mit seinen Kunden schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend „Kunde" oder „Auftraggeber" genannt) handelt.
(2) hyree schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ab. Der Kunde versichert, bei Vertragsschluss mit hyree als Unternehmer gemäß § 14 BGB beziehungsweise als Kaufmann nach HGB zu handeln.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als hyree ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn hyree in Kenntnis der AGB des Kunden mit der Erbringung der Dienstleistungen vorbehaltlos beginnt.

§2 Leistungsumfang
(1) hyree erbringt für den Kunden je nach Buchung folgende Dienstleistungen:
  • Contentproduktion (Video und Foto)
  • Schaltung von Paid Kampagnen auf META und LinkedIn
  • Bereitstellung und Betreuung einer Managementsoftware für die Verwaltung von Kundenanfragen oder das Bewerbermanagement
  • Verwaltung und Bespielung der Social Media Kanäle des Kunden
(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet hyree dabei nicht die Erbringung eines Werks. Insbesondere ist hyree nicht dafür verantwortlich, ob der Kunde in Folge der erstellten Medien oder geschalteten Kampagnen höhere Konversionsraten oder Umsätze erzielen kann.
(3) Sofern ein wirtschaftlicher Zweck im Sinne der Generierung eines Nettoumsatzes (sog. „ROI") festgelegt wird, handelt es sich dabei nicht um einen unmittelbar durch die Tätigkeit herbeizuführenden Erfolg im Sinne eines Werkes nach § 631 ff. BGB, sondern um den erhofften wirtschaftlichen Erfolg.
(4) Ist eine gesonderte Vergütung für das Erreichen eines bestimmten Erfolgs einer Produktions-/Werbemaßnahme durch hyree vereinbart, wird diese sonach als erfolgsabhängiger Bonus gezahlt. Ein Anspruch auf Erreichen eines konkreten Erfolgs besteht jedoch im Grundsatz nicht.
(5) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch hyree, bleibt der Vergütungsanspruch von hyree unberührt.

§3 Bezahlung von Werbebudgets
(1) Bei der Schaltung von Werbekampagnen auf Drittplattformen (wie META, LinkedIn, etc.) werden die Kosten für das Werbebudget vom Kunden getragen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, das vereinbarte Werbebudget gemäß den Zahlungsbedingungen zu entrichten.
(3) hyree ist berechtigt, im Namen des Kunden Werbeanzeigen zu schalten und zu verwalten. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass hyree sämtliche hierfür erforderlichen Zugangsdaten für die jeweiligen Werbeplattformen erhält und nutzen darf.
(4) hyree haftet nicht für die Verfügbarkeit oder die Leistungsmerkmale der Werbeplattformen von Drittanbietern oder für die Wirksamkeit der dort geschalteten Anzeigen.

§4 Verwaltung der Social Media Kanäle
(1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass hyree im Namen des Kunden dessen Social Media Kanäle verwaltet und mit Content bespielt.
(2) Der Kunde stellt hyree alle notwendigen Zugangsdaten zur Verfügung und erteilt die Vollmacht, in seinem Namen auf den Social Media Plattformen zu agieren.
(3) hyree verpflichtet sich, bei der Verwaltung der Social Media Kanäle die Interessen des Kunden zu wahren und die Kommunikation gemäß den Vorgaben und der Markenidentität des Kunden zu gestalten.
(4) Der Kunde bleibt jedoch letztlich für alle über seine Social Media Kanäle veröffentlichten Inhalte verantwortlich. hyree haftet nicht für etwaige Verstöße gegen Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformbetreiber.

§5 Vertragsschluss
(1) Der Vertragsschluss zwischen hyree und dem Kunden kann fernmündlich (Videochat, Telefon, etc.) oder schriftlich erfolgen.
(2) Fernmündlich kommen Verträge zwischen hyree und dem Kunden durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
(3) Angebote von hyree sind, soweit nicht anders vermerkt, freibleibend und unverbindlich.

§6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise, die von hyree angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Bezahlung der Leistungen von hyree erfolgt per SEPA-Lastschriftmandat. Eine hyree erteilte SEPA-Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.
(3) Der Kunde erteilt hyree nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat. Es ist folgendes Muster vom Kunden zu benutzen:
Johannes Hau Hau Videoproduktion, Hofmarkstraße 3A, 94136 Thyrnau und deren Erfüllungsgehilfen werden ermächtigt, wiederkehrende, fällige Zahlungen von meinem Konto:
IBAN: ……………………………………………………….. (bitte eintragen)
mittels SEPA-Basislastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Johannes Hau Hau Videoproduktion, Hofmarkstraße 3A, 94136 Thyrnau und deren Erfüllungsgehilfen auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren.
Vorname und Name des Kontoinhabers
Straße und Hausnummer des Kontoinhabers
Postleitzahl und Ort
Kreditinstitut (Name und BIC)
IBAN:
Ort, Datum
Unterschrift des Kontoinhabers
(4) hyree stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an hyree zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten durch das Kreditinstitut zu übernehmen.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

§7 Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung
(1) Die Standardlaufzeit des Vertrags beträgt 3 Monate, sofern im Angebot keine abweichende Laufzeit festgelegt wurde.
(2) Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gilt Folgendes: a) Wird im Angebot eine automatische Verlängerung vereinbart, verlängert sich der Vertrag automatisch um die ursprüngliche Laufzeit, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. b) Ist im Angebot ein festes Laufzeitende festgelegt, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(3) Ein ordentliches Kündigungsrecht während der Laufzeit ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist ein ordentliches Kündigungsrecht im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Dienstleistungsbeginn (Startzeitpunkt der Produktion).
(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§8 Leistungserbringung und Mitwirkungspflichten
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch hyree beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei hyree eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei hyree vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält hyree sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber hyree in Verzug, ist die gesamte restliche Vergütung bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig. hyree ist zudem berechtigt, die Leistungen einzustellen und den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(4) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen.

§9 Durchführung der Dienstleistung
(1) hyree wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. hyree ist berechtigt, sich dazu der Hilfe Dritter zu bedienen.
(2) Dem Kunden ist bewusst, dass hyree bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird hyree innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.
(3) Ist hyree gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von hyree unberührt.

§10 Contentabnahme und Reporting
(1) Der von hyree produzierte Content gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche nach Bereitstellung des Contents ausdrücklich widerspricht oder Änderungen verlangt. Diese Abnahmefrist wird dem Kunden im Vorfeld mitgeteilt. Es ist eine Abnahmeschleife pro Content-Produktion vorgesehen.
(2) hyree erstellt für den Kunden monatliche Reportings über die erbrachten Leistungen und deren Ergebnisse.
(3) Nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit erhält der Kunde ein Gesamtreporting, das die wichtigsten Kennzahlen und Entwicklungen während der Vertragslaufzeit zusammenfasst.

§11 Rechte an Arbeitsmaterialien
Der Kunde gewährleistet, dass hyree überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos, Logos, Texte, Videos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt hyree insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

§12 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von hyree erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von hyree für den Kunden erstellt wurden (z.B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.
(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die hyree nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an hyree über.

§13 Referenznennung und Werbezwecke
(1) Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass hyree den Kunden und seine Projekte als Referenz auf der eigenen Webseite, in Portfolios und für sonstige Werbezwecke nennen und verwenden darf.
(2) Dies umfasst auch das Recht, erstellte Materialien, Projektbeispiele und Kundenergebnisse in anonymisierter oder personalisierter Form darzustellen.
(3) Die Abgabe eines Testimonials durch den Kunden ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung und bedarf einer separaten Absprache.
(4) Der Kunde kann seine Zustimmung zur Referenznennung jederzeit für die Zukunft widerrufen. hyree wird in diesem Fall die Referenz innerhalb angemessener Frist aus aktiven Werbemitteln entfernen. Der Widerruf hat keinen Einfluss auf bereits veröffentlichte Print-Materialien.

§14 Haftung
(1) hyree haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet hyree ausschließlich:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut). In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) hyree übernimmt keine Haftung für den Verlust von Daten oder Programmen, sofern dieser durch den Kunden hätte vermieden werden können. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig und angemessen Sicherungskopien seiner Daten anzufertigen. hyree haftet jedoch für den Wiederherstellungsaufwand, der bei einer ordnungsgemäßen und üblichen Datensicherung entstanden wäre.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Übernahme einer ausdrücklich zugesicherten Garantie bleibt unberührt.
(4) Dem Kunden ist bewusst, dass Drittanbieter wie META, LinkedIn, YouTube oder andere Social-Media-Plattformen nach ihren Richtlinien jederzeit dazu berechtigt sind, einzelne Medieninhalte oder Werbekampagnen aus ihren Angeboten zu löschen/zu entfernen oder Konten zu sperren. Für eine solche Vorgehensweise haftet hyree nicht.
(5) hyree übernimmt keine Garantie für den Erfolg der geschalteten Werbeanzeigen oder für die durch die Managementsoftware erzielten Ergebnisse.

§15 Datenschutz
(1) Der Kunde versichert, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an hyree die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.
(2) Der Kunde stellt hyree von der Haftung wegen Verstößen gegen die DS-GVO und das BDSG im Rahmen des Vollzugs des Hauptvertrags frei, es sei denn, hyree hat diese Verstöße zu verantworten.
(3) Soweit hyree im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten erhält und diese verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DS-GVO ab, sofern dies gesetzlich erforderlich ist.
(4) Sofern hyree im Rahmen der Zusammenarbeit personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, vor Beginn der Datenverarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen. Dieser AVV regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien im Umgang mit personenbezogenen Daten und bleibt für die Dauer der Zusammenarbeit gültig.
(5) hyree verpflichtet sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Datenschutzvorgaben zu verwenden.

§16 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von hyree maßgebend.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von hyree. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von hyree.

AGB Stand: Januar 2025 ©

Allgemeine Geschäftsfbedingungen (AGB)
Hau Videoproduktion

Hofmarkstraße 3A, 94136 Thyrnau (nachfolgend auch hyree)

§1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die Hau Videoproduktion (nachfolgend auch "hyree" genannt) mit seinen Kunden schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend „Kunde" oder „Auftraggeber" genannt) handelt.
(2) hyree schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ab. Der Kunde versichert, bei Vertragsschluss mit hyree als Unternehmer gemäß § 14 BGB beziehungsweise als Kaufmann nach HGB zu handeln.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als hyree ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn hyree in Kenntnis der AGB des Kunden mit der Erbringung der Dienstleistungen vorbehaltlos beginnt.

§2 Leistungsumfang
(1) hyree erbringt für den Kunden je nach Buchung folgende Dienstleistungen:
  • Contentproduktion (Video und Foto)
  • Schaltung von Paid Kampagnen auf META und LinkedIn
  • Bereitstellung und Betreuung einer Managementsoftware für die Verwaltung von Kundenanfragen oder das Bewerbermanagement
  • Verwaltung und Bespielung der Social Media Kanäle des Kunden
(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet hyree dabei nicht die Erbringung eines Werks. Insbesondere ist hyree nicht dafür verantwortlich, ob der Kunde in Folge der erstellten Medien oder geschalteten Kampagnen höhere Konversionsraten oder Umsätze erzielen kann.
(3) Sofern ein wirtschaftlicher Zweck im Sinne der Generierung eines Nettoumsatzes (sog. „ROI") festgelegt wird, handelt es sich dabei nicht um einen unmittelbar durch die Tätigkeit herbeizuführenden Erfolg im Sinne eines Werkes nach § 631 ff. BGB, sondern um den erhofften wirtschaftlichen Erfolg.
(4) Ist eine gesonderte Vergütung für das Erreichen eines bestimmten Erfolgs einer Produktions-/Werbemaßnahme durch hyree vereinbart, wird diese sonach als erfolgsabhängiger Bonus gezahlt. Ein Anspruch auf Erreichen eines konkreten Erfolgs besteht jedoch im Grundsatz nicht.
(5) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch hyree, bleibt der Vergütungsanspruch von hyree unberührt.

§3 Bezahlung von Werbebudgets
(1) Bei der Schaltung von Werbekampagnen auf Drittplattformen (wie META, LinkedIn, etc.) werden die Kosten für das Werbebudget vom Kunden getragen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, das vereinbarte Werbebudget gemäß den Zahlungsbedingungen zu entrichten.
(3) hyree ist berechtigt, im Namen des Kunden Werbeanzeigen zu schalten und zu verwalten. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass hyree sämtliche hierfür erforderlichen Zugangsdaten für die jeweiligen Werbeplattformen erhält und nutzen darf.
(4) hyree haftet nicht für die Verfügbarkeit oder die Leistungsmerkmale der Werbeplattformen von Drittanbietern oder für die Wirksamkeit der dort geschalteten Anzeigen.

§4 Verwaltung der Social Media Kanäle
(1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass hyree im Namen des Kunden dessen Social Media Kanäle verwaltet und mit Content bespielt.
(2) Der Kunde stellt hyree alle notwendigen Zugangsdaten zur Verfügung und erteilt die Vollmacht, in seinem Namen auf den Social Media Plattformen zu agieren.
(3) hyree verpflichtet sich, bei der Verwaltung der Social Media Kanäle die Interessen des Kunden zu wahren und die Kommunikation gemäß den Vorgaben und der Markenidentität des Kunden zu gestalten.
(4) Der Kunde bleibt jedoch letztlich für alle über seine Social Media Kanäle veröffentlichten Inhalte verantwortlich. hyree haftet nicht für etwaige Verstöße gegen Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformbetreiber.

§5 Vertragsschluss
(1) Der Vertragsschluss zwischen hyree und dem Kunden kann fernmündlich (Videochat, Telefon, etc.) oder schriftlich erfolgen.
(2) Fernmündlich kommen Verträge zwischen hyree und dem Kunden durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
(3) Angebote von hyree sind, soweit nicht anders vermerkt, freibleibend und unverbindlich.

§6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise, die von hyree angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Bezahlung der Leistungen von hyree erfolgt per SEPA-Lastschriftmandat. Eine hyree erteilte SEPA-Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.
(3) Der Kunde erteilt hyree nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat. Es ist folgendes Muster vom Kunden zu benutzen:
Johannes Hau Hau Videoproduktion, Hofmarkstraße 3A, 94136 Thyrnau und deren Erfüllungsgehilfen werden ermächtigt, wiederkehrende, fällige Zahlungen von meinem Konto:
IBAN: ……………………………………………………….. (bitte eintragen)
mittels SEPA-Basislastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Johannes Hau Hau Videoproduktion, Hofmarkstraße 3A, 94136 Thyrnau und deren Erfüllungsgehilfen auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren.
Vorname und Name des Kontoinhabers
Straße und Hausnummer des Kontoinhabers
Postleitzahl und Ort
Kreditinstitut (Name und BIC)
IBAN:
Ort, Datum
Unterschrift des Kontoinhabers
(4) hyree stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an hyree zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten durch das Kreditinstitut zu übernehmen.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

§7 Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung
(1) Die Standardlaufzeit des Vertrags beträgt 3 Monate, sofern im Angebot keine abweichende Laufzeit festgelegt wurde.
(2) Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gilt Folgendes: a) Wird im Angebot eine automatische Verlängerung vereinbart, verlängert sich der Vertrag automatisch um die ursprüngliche Laufzeit, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. b) Ist im Angebot ein festes Laufzeitende festgelegt, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(3) Ein ordentliches Kündigungsrecht während der Laufzeit ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist ein ordentliches Kündigungsrecht im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Dienstleistungsbeginn (Startzeitpunkt der Produktion).
(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§8 Leistungserbringung und Mitwirkungspflichten
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch hyree beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei hyree eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei hyree vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält hyree sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber hyree in Verzug, ist die gesamte restliche Vergütung bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig. hyree ist zudem berechtigt, die Leistungen einzustellen und den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(4) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen.

§9 Durchführung der Dienstleistung
(1) hyree wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. hyree ist berechtigt, sich dazu der Hilfe Dritter zu bedienen.
(2) Dem Kunden ist bewusst, dass hyree bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird hyree innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.
(3) Ist hyree gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von hyree unberührt.

§10 Contentabnahme und Reporting
(1) Der von hyree produzierte Content gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche nach Bereitstellung des Contents ausdrücklich widerspricht oder Änderungen verlangt. Diese Abnahmefrist wird dem Kunden im Vorfeld mitgeteilt. Es ist eine Abnahmeschleife pro Content-Produktion vorgesehen.
(2) hyree erstellt für den Kunden monatliche Reportings über die erbrachten Leistungen und deren Ergebnisse.
(3) Nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit erhält der Kunde ein Gesamtreporting, das die wichtigsten Kennzahlen und Entwicklungen während der Vertragslaufzeit zusammenfasst.

§11 Rechte an Arbeitsmaterialien
Der Kunde gewährleistet, dass hyree überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos, Logos, Texte, Videos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt hyree insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

§12 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von hyree erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von hyree für den Kunden erstellt wurden (z.B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.
(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die hyree nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an hyree über.

§13 Referenznennung und Werbezwecke
(1) Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass hyree den Kunden und seine Projekte als Referenz auf der eigenen Webseite, in Portfolios und für sonstige Werbezwecke nennen und verwenden darf.
(2) Dies umfasst auch das Recht, erstellte Materialien, Projektbeispiele und Kundenergebnisse in anonymisierter oder personalisierter Form darzustellen.
(3) Die Abgabe eines Testimonials durch den Kunden ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung und bedarf einer separaten Absprache.
(4) Der Kunde kann seine Zustimmung zur Referenznennung jederzeit für die Zukunft widerrufen. hyree wird in diesem Fall die Referenz innerhalb angemessener Frist aus aktiven Werbemitteln entfernen. Der Widerruf hat keinen Einfluss auf bereits veröffentlichte Print-Materialien.

§14 Haftung
(1) hyree haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet hyree ausschließlich:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut). In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) hyree übernimmt keine Haftung für den Verlust von Daten oder Programmen, sofern dieser durch den Kunden hätte vermieden werden können. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig und angemessen Sicherungskopien seiner Daten anzufertigen. hyree haftet jedoch für den Wiederherstellungsaufwand, der bei einer ordnungsgemäßen und üblichen Datensicherung entstanden wäre.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Übernahme einer ausdrücklich zugesicherten Garantie bleibt unberührt.
(4) Dem Kunden ist bewusst, dass Drittanbieter wie META, LinkedIn, YouTube oder andere Social-Media-Plattformen nach ihren Richtlinien jederzeit dazu berechtigt sind, einzelne Medieninhalte oder Werbekampagnen aus ihren Angeboten zu löschen/zu entfernen oder Konten zu sperren. Für eine solche Vorgehensweise haftet hyree nicht.
(5) hyree übernimmt keine Garantie für den Erfolg der geschalteten Werbeanzeigen oder für die durch die Managementsoftware erzielten Ergebnisse.

§15 Datenschutz
(1) Der Kunde versichert, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an hyree die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.
(2) Der Kunde stellt hyree von der Haftung wegen Verstößen gegen die DS-GVO und das BDSG im Rahmen des Vollzugs des Hauptvertrags frei, es sei denn, hyree hat diese Verstöße zu verantworten.
(3) Soweit hyree im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten erhält und diese verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DS-GVO ab, sofern dies gesetzlich erforderlich ist.
(4) Sofern hyree im Rahmen der Zusammenarbeit personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, vor Beginn der Datenverarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen. Dieser AVV regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien im Umgang mit personenbezogenen Daten und bleibt für die Dauer der Zusammenarbeit gültig.
(5) hyree verpflichtet sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Datenschutzvorgaben zu verwenden.

§16 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von hyree maßgebend.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von hyree. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von hyree.

AGB Stand: Januar 2025 ©

Allgemeine Geschäftsfbedingungen (AGB)
Hau Videoproduktion

Hofmarkstraße 3A, 94136 Thyrnau (nachfolgend auch hyree)

§1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die Hau Videoproduktion (nachfolgend auch "hyree" genannt) mit seinen Kunden schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (nachfolgend „Kunde" oder „Auftraggeber" genannt) handelt.
(2) hyree schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ab. Der Kunde versichert, bei Vertragsschluss mit hyree als Unternehmer gemäß § 14 BGB beziehungsweise als Kaufmann nach HGB zu handeln.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als hyree ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn hyree in Kenntnis der AGB des Kunden mit der Erbringung der Dienstleistungen vorbehaltlos beginnt.

§2 Leistungsumfang
(1) hyree erbringt für den Kunden je nach Buchung folgende Dienstleistungen:
  • Contentproduktion (Video und Foto)
  • Schaltung von Paid Kampagnen auf META und LinkedIn
  • Bereitstellung und Betreuung einer Managementsoftware für die Verwaltung von Kundenanfragen oder das Bewerbermanagement
  • Verwaltung und Bespielung der Social Media Kanäle des Kunden
(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet hyree dabei nicht die Erbringung eines Werks. Insbesondere ist hyree nicht dafür verantwortlich, ob der Kunde in Folge der erstellten Medien oder geschalteten Kampagnen höhere Konversionsraten oder Umsätze erzielen kann.
(3) Sofern ein wirtschaftlicher Zweck im Sinne der Generierung eines Nettoumsatzes (sog. „ROI") festgelegt wird, handelt es sich dabei nicht um einen unmittelbar durch die Tätigkeit herbeizuführenden Erfolg im Sinne eines Werkes nach § 631 ff. BGB, sondern um den erhofften wirtschaftlichen Erfolg.
(4) Ist eine gesonderte Vergütung für das Erreichen eines bestimmten Erfolgs einer Produktions-/Werbemaßnahme durch hyree vereinbart, wird diese sonach als erfolgsabhängiger Bonus gezahlt. Ein Anspruch auf Erreichen eines konkreten Erfolgs besteht jedoch im Grundsatz nicht.
(5) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch hyree, bleibt der Vergütungsanspruch von hyree unberührt.

§3 Bezahlung von Werbebudgets
(1) Bei der Schaltung von Werbekampagnen auf Drittplattformen (wie META, LinkedIn, etc.) werden die Kosten für das Werbebudget vom Kunden getragen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, das vereinbarte Werbebudget gemäß den Zahlungsbedingungen zu entrichten.
(3) hyree ist berechtigt, im Namen des Kunden Werbeanzeigen zu schalten und zu verwalten. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass hyree sämtliche hierfür erforderlichen Zugangsdaten für die jeweiligen Werbeplattformen erhält und nutzen darf.
(4) hyree haftet nicht für die Verfügbarkeit oder die Leistungsmerkmale der Werbeplattformen von Drittanbietern oder für die Wirksamkeit der dort geschalteten Anzeigen.

§4 Verwaltung der Social Media Kanäle
(1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass hyree im Namen des Kunden dessen Social Media Kanäle verwaltet und mit Content bespielt.
(2) Der Kunde stellt hyree alle notwendigen Zugangsdaten zur Verfügung und erteilt die Vollmacht, in seinem Namen auf den Social Media Plattformen zu agieren.
(3) hyree verpflichtet sich, bei der Verwaltung der Social Media Kanäle die Interessen des Kunden zu wahren und die Kommunikation gemäß den Vorgaben und der Markenidentität des Kunden zu gestalten.
(4) Der Kunde bleibt jedoch letztlich für alle über seine Social Media Kanäle veröffentlichten Inhalte verantwortlich. hyree haftet nicht für etwaige Verstöße gegen Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformbetreiber.

§5 Vertragsschluss
(1) Der Vertragsschluss zwischen hyree und dem Kunden kann fernmündlich (Videochat, Telefon, etc.) oder schriftlich erfolgen.
(2) Fernmündlich kommen Verträge zwischen hyree und dem Kunden durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
(3) Angebote von hyree sind, soweit nicht anders vermerkt, freibleibend und unverbindlich.

§6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise, die von hyree angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Bezahlung der Leistungen von hyree erfolgt per SEPA-Lastschriftmandat. Eine hyree erteilte SEPA-Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.
(3) Der Kunde erteilt hyree nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat. Es ist folgendes Muster vom Kunden zu benutzen:
Johannes Hau Hau Videoproduktion, Hofmarkstraße 3A, 94136 Thyrnau und deren Erfüllungsgehilfen werden ermächtigt, wiederkehrende, fällige Zahlungen von meinem Konto:
IBAN: ……………………………………………………….. (bitte eintragen)
mittels SEPA-Basislastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Johannes Hau Hau Videoproduktion, Hofmarkstraße 3A, 94136 Thyrnau und deren Erfüllungsgehilfen auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren.
Vorname und Name des Kontoinhabers
Straße und Hausnummer des Kontoinhabers
Postleitzahl und Ort
Kreditinstitut (Name und BIC)
IBAN:
Ort, Datum
Unterschrift des Kontoinhabers
(4) hyree stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an hyree zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten durch das Kreditinstitut zu übernehmen.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

§7 Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung
(1) Die Standardlaufzeit des Vertrags beträgt 3 Monate, sofern im Angebot keine abweichende Laufzeit festgelegt wurde.
(2) Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gilt Folgendes: a) Wird im Angebot eine automatische Verlängerung vereinbart, verlängert sich der Vertrag automatisch um die ursprüngliche Laufzeit, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. b) Ist im Angebot ein festes Laufzeitende festgelegt, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(3) Ein ordentliches Kündigungsrecht während der Laufzeit ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist ein ordentliches Kündigungsrecht im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Dienstleistungsbeginn (Startzeitpunkt der Produktion).
(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§8 Leistungserbringung und Mitwirkungspflichten
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch hyree beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei hyree eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei hyree vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält hyree sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber hyree in Verzug, ist die gesamte restliche Vergütung bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig. hyree ist zudem berechtigt, die Leistungen einzustellen und den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(4) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen.

§9 Durchführung der Dienstleistung
(1) hyree wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. hyree ist berechtigt, sich dazu der Hilfe Dritter zu bedienen.
(2) Dem Kunden ist bewusst, dass hyree bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird hyree innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.
(3) Ist hyree gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von hyree unberührt.

§10 Contentabnahme und Reporting
(1) Der von hyree produzierte Content gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche nach Bereitstellung des Contents ausdrücklich widerspricht oder Änderungen verlangt. Diese Abnahmefrist wird dem Kunden im Vorfeld mitgeteilt. Es ist eine Abnahmeschleife pro Content-Produktion vorgesehen.
(2) hyree erstellt für den Kunden monatliche Reportings über die erbrachten Leistungen und deren Ergebnisse.
(3) Nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit erhält der Kunde ein Gesamtreporting, das die wichtigsten Kennzahlen und Entwicklungen während der Vertragslaufzeit zusammenfasst.

§11 Rechte an Arbeitsmaterialien
Der Kunde gewährleistet, dass hyree überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos, Logos, Texte, Videos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt hyree insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

§12 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von hyree erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von hyree für den Kunden erstellt wurden (z.B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.
(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die hyree nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an hyree über.

§13 Referenznennung und Werbezwecke
(1) Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass hyree den Kunden und seine Projekte als Referenz auf der eigenen Webseite, in Portfolios und für sonstige Werbezwecke nennen und verwenden darf.
(2) Dies umfasst auch das Recht, erstellte Materialien, Projektbeispiele und Kundenergebnisse in anonymisierter oder personalisierter Form darzustellen.
(3) Die Abgabe eines Testimonials durch den Kunden ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung und bedarf einer separaten Absprache.
(4) Der Kunde kann seine Zustimmung zur Referenznennung jederzeit für die Zukunft widerrufen. hyree wird in diesem Fall die Referenz innerhalb angemessener Frist aus aktiven Werbemitteln entfernen. Der Widerruf hat keinen Einfluss auf bereits veröffentlichte Print-Materialien.

§14 Haftung
(1) hyree haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet hyree ausschließlich:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut). In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) hyree übernimmt keine Haftung für den Verlust von Daten oder Programmen, sofern dieser durch den Kunden hätte vermieden werden können. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig und angemessen Sicherungskopien seiner Daten anzufertigen. hyree haftet jedoch für den Wiederherstellungsaufwand, der bei einer ordnungsgemäßen und üblichen Datensicherung entstanden wäre.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Übernahme einer ausdrücklich zugesicherten Garantie bleibt unberührt.
(4) Dem Kunden ist bewusst, dass Drittanbieter wie META, LinkedIn, YouTube oder andere Social-Media-Plattformen nach ihren Richtlinien jederzeit dazu berechtigt sind, einzelne Medieninhalte oder Werbekampagnen aus ihren Angeboten zu löschen/zu entfernen oder Konten zu sperren. Für eine solche Vorgehensweise haftet hyree nicht.
(5) hyree übernimmt keine Garantie für den Erfolg der geschalteten Werbeanzeigen oder für die durch die Managementsoftware erzielten Ergebnisse.

§15 Datenschutz
(1) Der Kunde versichert, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an hyree die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.
(2) Der Kunde stellt hyree von der Haftung wegen Verstößen gegen die DS-GVO und das BDSG im Rahmen des Vollzugs des Hauptvertrags frei, es sei denn, hyree hat diese Verstöße zu verantworten.
(3) Soweit hyree im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten erhält und diese verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DS-GVO ab, sofern dies gesetzlich erforderlich ist.
(4) Sofern hyree im Rahmen der Zusammenarbeit personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, vor Beginn der Datenverarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen. Dieser AVV regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien im Umgang mit personenbezogenen Daten und bleibt für die Dauer der Zusammenarbeit gültig.
(5) hyree verpflichtet sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Datenschutzvorgaben zu verwenden.

§16 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von hyree maßgebend.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von hyree. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von hyree.

AGB Stand: Januar 2025 ©

© 2025 Hau Videoproduktion

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